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Marderbiss kann teuer werden

Marderbiss

Marderbisse verursachen  Millionen Schäden. Die Versicherer regulieren alljährlich rund 60 Millionen Euro in über 200.000 Fällen. Wer sein Auto teil- oder vollkaskoversichert hat, ist gegen den finanziellen Schaden durch Marderbisse geschützt. Einige Tarife der Kfz-Versicherer decken jedoch nur die direkten Beschädigungen ab, nicht jedoch die Folgeschäden. Verursachen also z.B. durchgebissene Kabel einen Schaden am Katalysator, oder führt ein durchgebissener Kühlschlauch zur Motorüberhitzung, verweigern Versicherer oft die Regulierung, wenn Folgeschäden nicht ausdrücklich mitversichert wurden. Die deutschen Gerichte vertreten dazu allerdings oftmals eine andere Auffassung. So urteilte das Amtsgericht Mannheim in einem Fall einer defekten Lambdasonde, die mit dem durchgebissenen Kabel fest verbunden war, dass die sich weigernde Teilkaskoversicherung, die nur den reinen Kabelstrang regulieren wollte, auch zur Übernahme der Kosten der Lambadasonde verurteilt wurde, da es sich “eindeutig um Kosten der unmittelbaren Schadenbeseitigung” gehandelt habe und technisch keine andere Lösung möglich war (AG Mannheim AZ: 3 C 74/08). In ähnlicher Sache urteilte das Amtsgericht Augsburg zu Gunsten des Versicherten (AZ: 4 S 4005/02) bei der eine Benzinpumpe durch ein von einem Marder zerbissenes Kabel und den daraus resultierenden Kurzschluß zerstört wurde. Somit kommt dem Grundsatz von Ursache und Auswirkung eine besondere Bedeutung zu. In jedem Fall kann man davon ausgehen, dass der Geschädigte bei Folgeschäden, sofern er sie nicht expliziert mitversichert hat, immer mit der Versicherung in einen Rechtsstreit eintreten muß.

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Handyverbot am Steuer neu definiert

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht. Wer sein Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, verstößt nun nicht mehr automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.

Die Richter orientierten sich bei einem aktuellen Urteil am Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung – der seit der Neuformulierung 2013 ein sprachliches Schlupfloch bietet. (Az.: 4 Ss 212/16)

Vor rund drei Jahren wurde der Gesetzestext geändert: Der ehemalige “Fahrzeugführer” wurde durch die geschlechtlich vermeintlich neutrale Formulierung “wer ein Fahrzeug führt” ersetzt. Im Zuge dessen wurde auch der nachfolgende Satz angepasst.

OLG Stuttgart entschied: Entscheidend ist das Wörtchen “muss”

Stand dort ursprünglich, die Benutzung des Telefons sei untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält, heißt es nun: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.”

Schlüsselwort ist das Verb “müssen“ am Ende des Satzes. Denn in dem konkreten Fall gab der Fahrer an, während eines Telefonats ins Auto gestiegen zu sein. Dort habe sich nach Motorstart automatisch die Freisprechautomatik aktiviert, die er anschließend zum Telefonieren genutzt habe. Das Handy habe er dann vergessen aus der Hand zu legen.

 

In den Augen der Richter war das durchaus in Ordnung, denn der Gesetzestext erfasse in der neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Das aber war hier nicht der Fall, da das Handy dank der Freisprechfunktion ohne weiteres auch hätte abgelegt werden können.

Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.

Da die Aussage des Fahrers, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht widerlegt werden konnte, sprach das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten frei.

 

Min­dest­lohn und Weihnachtsgeld

BAG Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld anrechenbar auf Mindestlohn

Arbeitgeber verteilt Jahressonderzahlungen über zwölf Monate

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.

Jahressonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar?

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zu und wies ihre Berufung im Übrigen zurück. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

BAG: Als Entgelt für geleistete Arbeit gezahlte Jahressonderzahlungen anrechenbar

Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.

 

Versicherer ist trotz fehlender Einsicht in Ermittlungsakte in Verzug für Schadenabwicklung

Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist spätestens sechs Wochen nach Anspruchsstellung in Verzug. Dass er die Ermittlungsakte noch nicht einsehen konnte, entlastet ihn nicht. Denn er kann sich ein Bild von der Unfallangelegenheit auch durch Befragung seines Versicherungsnehmers machen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Das deckt sich mit Urteilen anderer Gerichte. So hat z.B. das OLG Düsseldorf ausdrücklich gesagt, dass der Versicherer auf eigenes Risiko auf die Ermittlungsakte wartet. Wenn sich aus der Ermittlungsakte für den Versicherer „keine Haftung“ ergäbe, muss er für nichts aufkommen. Ergibt sich seine Haftung aber aus der Akte, muss er die Konsequenzen tragen. Im Düsseldorfer Fall waren das weit mehr als 100 Tage Nutzungsausfallentschädigung.

Hinweis: In einem solchen Fall ist ein Warnhinweis an den Versicherer erforderlich, wenn der Geschädigte selbst nicht liquide ist! Dieser Hinweis sollte spätestens nach einer Woche erfolgen. Haftet der Versicherer, muss er u.a. auch in der Werkstatt anfallendes Standgeld bezahlen, sowie Verzugszinsen und gegebenenfalls die Prozesskosten.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013, Aktenzeichen 3 W 48/13

via Versicherer ist trotz fehlender Einsicht in Ermittlungsakte in Verzug für Schadenabwicklung

 
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