Ratgeber und F.A.Q.

Ratgeber

Wie soll ich mich bei einem Unfall verhalten?

Bei Unfällen ist es völlig egal, ob Sie mit dem eigenen Fahrzeug, einem gemieteten Wohnmobil, oder im Urlaub mit dem Mietwagen unterwegs sind. Es gibt ein paar goldene Verhaltensmassregeln, die Sie immer beachten sollten. Für fehlenden Verbandskasten oder Warnwesten gibt es in manchen Ländern höchst empfindliche Geldbußen.

Vor der Reise

  • Laden Sie sich unsere Unfallhilfe-App auf Ihr Smartphone.
  • Versichern Sie sich, dass Sie eine grüne Versicherungskarte im Fahrzeug mitführen
  • Nehmen Sie einen europäischen Unfallbericht in Deutsch und der Landessprache des zu bereisenden Landes mit. Gibt es bei uns im Formularcenter
  • Prüfen Sie vor Abreise ob Verbandskasten (Ablaufdatum beachten) , Warndreieck, Warnwesten für alle Insassen
  • Stellen Sie sicher, dass Sie über alle wichtigen Kontaktdaten verfügen. Versicherungen, ADAC, Anwalt,

Bei einem Unfall

  • idealerweise haben Sie unsere Unfallhilfe-App auf Ihrem Smartphone. Diese führt Sie durch die Unfallaufnahme.
  • Sonst nehmen Sie mit den Unfallformular alle Daten des Unfallgegners auf. Wichtig ist im Ausland insbesondere die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners. Am Besten mit dem Smartphone abfotografieren.
  • Machen Sie Fotos von der Unfallstelle (je mehr desto besser) und von allen beschädigten Fahrzeugen
  • Auch ein Video kann ein nützliches Beweismittel sein.
  • Machen Sie auch ein Foto vom Führerschein und Personalausweis des Unfallgegners, wenn möglich
  • Notieren Sie sich Ihren Abstand zum Unfallgegner und den  Bremsweg. Notfalls schätzen.
  • Denken Sie an das Anlegen der Warnwesten für alle Insassen. Vorsicht hier drohen empfindliche Strafen.
  • Wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden muss, versichern Sie sich, dass Sie über den Standplatz und die Kontaktdaten des Abschleppunternehmens informiert sind.
  • Entscheiden Sie selbst über die Werkstatt zu der geschleppt wird. Gerade in Südeuropa und Balkanländern sollten Sie besser eine Niederlassung des Fahrzeugherstellers wählen.

Verhalten wenn die Polizei kommt

  • In der Regel sind Sie bei Auslandsunfällen sprachlich überfordert, sagen Sie daher so wenig wie möglich.
  • Bleiben Sie immer freundlich und zuvorkommend. Ausländische Gefängnisse sind keine Urlaubsclubs.
  • Egal was die Polizei sagt, machen Sie nur Angaben zu Ihrer Person und zu den Mitreisenden. Möglichst wenig zum Unfallhergang.
  • Geben Sie keinesfalls ein Verschulden zu, äußern Sie sich nicht detailliert zum Unfallhergang. Gerade im Ausland kann es aufgrund der Sprachschwierigkeiten zu Fehlinterpretationen kommen, die die Polizei dann im Protokoll festhält und die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behindern können.
  • Sollte Ihnen die ausländische Polizei den Führerschein abnehmen, was bei groben Verkehrsverstößen durchaus möglich ist, sollten Sie sofort, sofern Mitgliedschaft vorhanden, Ihren Automobilclub anrufen. Dort wird man Ihnen einen örtlichen Vertragsanwalt nennen, der dann die Herausgabe des Führerschein durchsetzen wird.. Ein deutscher Anwalt kann Sie in der Regel dort nicht vertreten.

Wieder zu Hause

  • Melden Sie sich sofort bei uns um Ihre Ansprüche aus dem Unfall durchsetzen zu lassen
  • versuchen Sie keinesfalls die Regulierung selbst in die Hand zu nehmen. Auch wenn Ihnen die gegnerische Versicherungen eine schnelle Abwicklung anbietet. Versicherungen leben nicht vom Regulieren sondern vom Nichtregulieren.
  • Beantworten Sie keine Anfragen von Versicherungen oder Polizeibehörden ohne uns.
  • Schalten Sie keinesfalls ohne Rücksprache mit uns einen Gutachter zur Schadenbewertung ein.
Was Sie bei einer Rechtsschutzversicherung unbedingt beachten sollten!

Um Ihr Kostenrisiko bei Rechtsfällen möglichst gering zu halten empfehlen wir immer den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Um Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich hinsichtlich des Umfangs der Rechtsschutzversicherung genauestens informieren. Die billigste Lösung ist oftmals die schlechteste.

Wenn Sie selbstständig tätig sind, sollten Sie immer darauf bestehen, dass Sie auch einen gewerblichen Rechtsschutz haben, der Verkehrsrechtsschutz auch dann garantiert, wenn Sie mit Ihrem Firmenwagen oder einem Ihnen gehörenden gewerblichen Fahrzeug (Lieferwagen, Firmenwagen) unterwegs sind.

Es gibt Versicherungspolicen, die genau diesen Fall ausdrücklich oder verdeckt ausschließen.

Dann kann ein Verfahren wegen eines Bußgeldbescheides ( 65 Euro + 1 Punkt) schon mal 800 Euro kosten, die von der Versicherung nicht bezahlt werden.

Insbesondere bei Onlineabschlüssen ist hier Aufmerksamkeit gefordert. Lassen Sie sich immer genau schriftlich bestätigen, welchen Umfang an Rechtsschutz Sie haben und vergleichen Sie dies mit Ihren Bedürfnissen.

So bereiten Sie eine Reise richtig vor

Ein paar Dinge, die Sie immer auf einer Reise dabei haben sollten

  1. Ein funktionierendes und geladenes Smartphone oder einen digitalen Fotoapparat
  2. Einen Schreibblock und Schreibstift
  3. Bei Verkehrsunfällen immer die vollständigen Daten des Unfallgegners aufnehmen. Insbesondere im Ausland die grüne Versicherungskarte zeigen lassen und alle darauf vermerkten Daten notieren, besser noch mit dem Smartphone abfotografieren. Führerschein des Unfallgegners abfotografieren. Wenn die Polizei hinzukommt, immer nach dem Aktenzeichen des Unfalls oder Vorfalls fragen und notieren.

Wichtig bei Fotoaufnahmen

Achten Sie darauf viele Fotos zu machen, auch von der gesamten Unfallsituation aus etwas Entfernung. Möglichst sollten alle am Unfall Beteiligten auf den Fotos zu sehen sein. Auch Videoaufnahmen können hierbei sehr hilfreich sein.

 

F.A.Q.

Hier finden Sie Antworten auf einige Fragen, die uns unsere Mandanten häufig stellten

Allgemeines

Welche Anwaltskosten können auf mich zukommen?

Die Anwaltskosten

Die Ersteinschätzung Ihres Falles nehmen wir im Falle einer Verbraucherrechtssache und bei Schadensersatzforderungen, sowie im Arbeitsrecht kostenlos vor, wenn Sie uns Ihre Fragen  über eines unserer Online Formulare stellen.

Für eine Erstberatung stellen wir je nach Umfang und Art der Beratung zwischen 50,00 und 190,00 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung. In einer Erstberatung wird die Erfolgsaussicht Ihres Falles analysiert und die Vorgehensweise zur Durchsetzung, sowie das Kostenrisiko erläutert. Sollte es aufgrund der Beratung zu einer Mandatserteilung kommen, wird die Beratungsgebühr selbstverständlich auf die außergerichtliche Gebühr für die Vertretung angerechnet.

Die Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit und der gerichtlichen Tätigkeit erfolgt nach der Rechtsanwaltvergütungsgesetz RVG und richtet sich nach dem Streitwert.

Nur in Ausnahmefällen, wenn ein sehr hoher Arbeitsaufwand mit dem Mandat absehbar ist, werden wir Ihnen vor Mandatserteilung ein Angebot für eine Honorarvereinbarung unterbreiten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Fällen des Strafrechts und wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, von Ihnen vor Tätigkeitsbeginn einen angemessenen Kostenvorschuß fordern.

Sollten Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Erbringung der Kosten nicht möglich machen und Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,  steht Ihnen die Möglichkeit der Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Bitte weisen Sie uns schon bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hin, da in letzter Zeit viele Gerichte für die Bearbeitung von Beratungshilfescheinen bis zu drei Wochen benötigen. Der Beratungshilfeschein muss schon beim Erstberatungsgespräch vorliegen.

Wie reagiere ich auf eine Vorladung zur Polizei?

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter, Geschädigter, oder als Zeuge bekommen, müssen Sie nach deutscher Strafprozessordnung nicht dort erscheinen. Wenn Sie als Beschuldigter zum Vorladungstermin nicht erscheinen, können Sie aber ziemlich sicher sein, dass als nächstes ein Bußgeldbescheid oder Strafbefehl bezüglich des Tatvorwurfes kommt.

Sie sollten aber sicherheitshalber bevor Sie sich einer Befragung durch die Polizei stellen, einen Anwalt konsultieren. Als Zeuge müssen Sie nur aussagen, wenn Sie von einem Staatsanwalt schriftlich zur Vernehmung geladen werden.

Grundsätzlich gilt:

Sie haben immer das Recht zu schweigen! Denken Sie immer daran, dass Sie sich möglicherweise bei einer solchen Vernehmung selbst belasten könnten.

Arbeitsrecht

Welche Fristen sind zu beachten?

Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach verlieren Sie den Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses oder einer Abfindung. Daher sollten Sie uns bei Erhalt einer Kündigung sofort kontaktieren.

Kann ich mich gegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung wehren?

Abmahnungen sind keine Strafe. Eine Abmahnung stellt ein probates Mittel für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer dar, einen Vertragsverstoß oder eine Pflichtverletzung zu dokumentieren. Mündliche Abmahnungen haben nur einen geringen Beweiswert, daher erfolgen Abmahnungen in der Regel schriftlich. Zu einer Abmahnung kann es z.B. bei wiederholter Unpünktlichkeit, unerlaubtem Fehlen oder wegen Schlechtleistungen kommen. Abmahnung werden häufig genutzt um verhaltensbedingte Kündigungen vorzubereiten. Gegen Abmahnung kann sich der Betroffene wehren und ggfs. die Entfernung aus der Personalakte oder eine Gegendarstellung gerichtlich erwirken.

Wenn Sie sich zu Unrecht abgemahnt fühlen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Wie kann ich mich gegen ein schlechtes Zeugnis wehren?

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf ein durchschnittliches, qualifiziertes, wohlwollend formuliertes Zeugnis.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Zeugnis ausstellen muss, dass völlig an den Tatsachen vorbeigeht. Wenn Ihre Arbeitsleistungen und Ihr Verhalten vertragswidrig sind, darf der Arbeitgeber dies zwar nicht in den Zeugnistext aufnehmen, er ist aber auch nicht verpflichtet Ihnen z.B. bzgl. der Leistung oder Ihres persönlichen Verhaltens gegenüber Kollegen, Kunden und Vorgesetzten eine vorbildliche Leistung zu testieren.

Wenn Sie sich falsch beurteilt fühlen, sollten Sie das Zeugnis von uns prüfen lassen. Wir beraten Sie, ob gegen das Zeugnis ggfs. gerichtlich vorgegangen werden kann. In vielen Fällen können wir eine Zeugnisverbesserung schon aussergerichtlich erwirken.

Nutzen Sie hierzu unser Angebot Zeugnisprüfung.

Wann verfallen nicht genommene Urlaubstage?

Bislang galt: Wer seinen Urlaub nicht bis Ende des Jahres, spätestens aber bis zum 30. März des Folgejahres, genommen hatte, riskierte, dass die Urlaubstage verfallen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte diese Praxis nun für rechtswidrig.

Ab sofort gilt, dass Ihr Arbeitgeber  Ihnen die Möglichkeit geben muss, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Hierzu muss er Sie dazu aktiv auffordern. Es soll so vermieden werden, dass Mitarbeiter den Eindruck haben, ihren Urlaub besser nicht zu nehmen, um den Laden am Laufen zu halten – oder ihren Job nicht zu gefährden.

Der Urlaub soll die Gesundheit erhalten. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht. Bereits im vorigen Jahr verfallene Urlaubstage können Sie sich eventuell gutschreiben lassen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und berufen Sie sich auf das Urteil. Nach einer Kündigung haben Sie  damit unter Umständen ein Recht auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs. Es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat vergeblich versucht, Sie aufzufordern Ihren Urlaub zu nehmen und kann das nachweisen. Das Recht auf Auszahlung ist vererbbar. Die Nachkommen haben einen Anspruch auf Auszahlung.

Unfall-/Verkehrsrecht

Lohnt sich der Einspruch bei einem Bußgeldbescheid?

Viele Bußgeldbescheide (ca. +30%) sind fehlerhaft. Daher lohnt sich zumindest unsere kostenfrei Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihren Fall und teilen Ihnen die Erfolgschancen eines Einspruchs umgehend mit. Die Frist für einen Einspruch beträgt nur 14 Tage nach Zustellung! Wenn die Beweislage oder die Messungen zum Ergebnis führen, dass der Bußgeldbescheid zu Recht erfolgt ist, können wir trotzdem ggfs. erreichen, dass ein Fahrverbot durch z.B. Erhöhung der Geldstrafe vermieden werden kann. Wir empfehlen Ihnen dann Lösungen.

Muss ich einen Anhörungsfragebogen ausfüllen?

Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, wie z.B. einen Geschwindigkeitsverstoß, ein Abstands- oder Handyverbotvergehen, folgt in der Regel durch die Ordnungsbehörde vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsverfahren.

Sie erhalten einen Anhörungsbogen, aus dem der Verstoß hervorgeht. Diese Fragebogen müssen Sie nicht zwingend ausfüllen und zurücksenden. Tun Sie dies nicht, wird in der Regel ein Bußgeldbescheid folgen. Je nach Tatvorwurf ist es allerdings ratsam einen Anwalt zu konsultieren. In jedem Fall sollten Sie dies tun, wenn aufgrund des Verstoßes ein Fahrverbot drohen könnte.

Anders ist es, wenn Sie nur Halter des Fahrzeuges, aber nicht selbst gefahren sind (z.B. bei Firmenwagen). In diesem Fall sind Sie als Halter verpflichtet Angaben über den “möglichen” Fahrer zu machen. Beantworten Sie den Bogen nicht, und die Behörde kann den Täter nicht ermitteln, könnte diese Ihnen möglicherweise für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch auferlegen. Machen Sie bewußt falsche Angaben um den Fahrer zu schützen, halten diese meist einer Überprüfung nicht stand. Fotos werden heutzutage mit modernsten IT Mitteln abgeglichen. Oftmals kann schon über den Abgleich von Personalausweisbildern der Fahrer ermittelt werden. Konsultieren Sie uns besser vorher.

Bei engen Verwandten haben Sie allerdings ein Zeugnisverweigerungsrecht. Ehepartner, Kinder oder Enkel müssen Sie nicht melden, wenn diese Ihr Fahrzeug gefahren haben.

Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?

Es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Monaten ab dem Tattag. Innerhalb dieser Frist muss die Behörde tätig geworden sein.

Vor dem Bußgeldbescheid kommt i.d.R. immer der Anhörungsbogen.  Schon dieser unterbricht die Verjährung. Nach § 33 Ordnungswidrigkeitsgesetz beginnt die Verjährungsfrist von 3 Monaten erneut bei Zustellung des Anhörungsbogens. Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährungsfrist nur für denjenigen, der auf dem Bogen auch als Täter benannt ist.

Wenn Sie nur Halter des Fahrzeugs sind, gilt für den Fahrer nach wie vor die Verjährungsfrist ab der Tat.

Vorsicht ist im Ausland geboten. Da gibt es in vielen Ländern eine so genannte Halterhaftung. In Spanien haftet sogar das Fahrzeug selbst dann, wenn es schon längst weiterverkauft wurde, also weder der ursprüngliche Halter noch der Fahrer, falls diese nicht als Täter ermittelt werden konnten.

Versicherung bietet die Unfallabwicklung an. Soll ich das annehmen?

Versicherungen sind grundsätzlich darauf aus Regulierungen so niedrig wie möglich zu halten. Sie leben so zu sagen vom “Nichtregulieren”. Sie spielen zunächst den hilfsbereiten Samariter und kürzen dann die Leistungen oder verweigern sie ganz.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sie Sie über alle Ihre Rechte vollumfänglich aufklärt und diese auch von selbst reguliert, ist eher unwahrscheinlich. Da werden Gutachterkosten oder Mietwagenrechnungen gekürzt, Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld falsch berechnet. Mit Versicherungen muss man um jeden Euro kämpfen. Das ist unsere Stärke. Vertrauen Sie uns.

Zivilrecht

Wann verjähren Forderungen?

Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres in dem sie entstanden sind.

Demnach verjähren also die , die 2015 entstanden sind, am 31.12.2018. Forderungen auf einen Kaufpreis oder den Werklohn entstehen, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat.

Eine mündliche oder schriftliche Mahnung verhindert die Verjährung nicht.

Diese wird allerdings unterbrochen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung begleicht. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung erneut zu laufen.

Durch ein gerichtliches Mahnverfahren – also ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides – kann die Verjährung gehemmt werden. Daher sollte für Forderungen aus 2015 noch vor dem 31.12.2018 ein Mahnbescheid beantragt werden, in dem die Forderung genau definiert wird.

Davon abweichende Verjährungsfristen

  • Schadensersatz aus Körperverletzung 30 Jahre
  • Immobilienkauf 5 Jahre
  • Grundstücksrechte 10 Jahre
  • Rechtskräftige Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) 30 Jahre
  • aus vollstreckbaren Urteilen oder Vergleichen 30 Jahre
  • erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre

 

 

 

 

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