Ratgeber und F.A.Q.

Ratgeber

Wie soll ich mich bei einem Unfall verhalten?

Bei Unfällen ist es völlig egal, ob Sie mit dem eigenen Fahrzeug, einem gemieteten Wohnmobil, oder im Urlaub mit dem Mietwagen unterwegs sind. Es gibt ein paar goldene Verhaltensmassregeln, die Sie immer beachten sollten. Für fehlenden Verbandskasten oder Warnwesten gibt es in manchen Ländern höchst empfindliche Geldbußen.

Vor der Reise

  • Laden Sie sich unsere Unfallhilfe-App auf Ihr Smartphone.
  • Versichern Sie sich, dass Sie eine grüne Versicherungskarte im Fahrzeug mitführen
  • Nehmen Sie einen europäischen Unfallbericht in Deutsch und der Landessprache des zu bereisenden Landes mit. Gibt es bei uns im Formularcenter
  • Prüfen Sie vor Abreise ob Verbandskasten (Ablaufdatum beachten) , Warndreieck, Warnwesten für alle Insassen
  • Stellen Sie sicher, dass Sie über alle wichtigen Kontaktdaten verfügen. Versicherungen, ADAC, Anwalt,

Bei einem Unfall

  • idealerweise haben Sie unsere Unfallhilfe-App auf Ihrem Smartphone. Diese führt Sie durch die Unfallaufnahme.
  • Sonst nehmen Sie mit den Unfallformular alle Daten des Unfallgegners auf. Wichtig ist im Ausland insbesondere die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners. Am Besten mit dem Smartphone abfotografieren.
  • Machen Sie Fotos von der Unfallstelle (je mehr desto besser) und von allen beschädigten Fahrzeugen
  • Auch ein Video kann ein nützliches Beweismittel sein.
  • Machen Sie auch ein Foto vom Führerschein und Personalausweis des Unfallgegners, wenn möglich
  • Notieren Sie sich Ihren Abstand zum Unfallgegner und den  Bremsweg. Notfalls schätzen.
  • Denken Sie an das Anlegen der Warnwesten für alle Insassen. Vorsicht hier drohen empfindliche Strafen.
  • Wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden muss, versichern Sie sich, dass Sie über den Standplatz und die Kontaktdaten des Abschleppunternehmens informiert sind.
  • Entscheiden Sie selbst über die Werkstatt zu der geschleppt wird. Gerade in Südeuropa und Balkanländern sollten Sie besser eine Niederlassung des Fahrzeugherstellers wählen.

Verhalten wenn die Polizei kommt

  • In der Regel sind Sie bei Auslandsunfällen sprachlich überfordert, sagen Sie daher so wenig wie möglich.
  • Bleiben Sie immer freundlich und zuvorkommend. Ausländische Gefängnisse sind keine Urlaubsclubs.
  • Egal was die Polizei sagt, machen Sie nur Angaben zu Ihrer Person und zu den Mitreisenden. Möglichst wenig zum Unfallhergang.
  • Geben Sie keinesfalls ein Verschulden zu, äußern Sie sich nicht detailliert zum Unfallhergang. Gerade im Ausland kann es aufgrund der Sprachschwierigkeiten zu Fehlinterpretationen kommen, die die Polizei dann im Protokoll festhält und die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behindern können.
  • Sollte Ihnen die ausländische Polizei den Führerschein abnehmen, was bei groben Verkehrsverstößen durchaus möglich ist, sollten Sie sofort, sofern Mitgliedschaft vorhanden, Ihren Automobilclub anrufen. Dort wird man Ihnen einen örtlichen Vertragsanwalt nennen, der dann die Herausgabe des Führerschein durchsetzen wird.. Ein deutscher Anwalt kann Sie in der Regel dort nicht vertreten.

Wieder zu Hause

  • Melden Sie sich sofort bei uns um Ihre Ansprüche aus dem Unfall durchsetzen zu lassen
  • versuchen Sie keinesfalls die Regulierung selbst in die Hand zu nehmen. Auch wenn Ihnen die gegnerische Versicherungen eine schnelle Abwicklung anbietet. Versicherungen leben nicht vom Regulieren sondern vom Nichtregulieren.
  • Beantworten Sie keine Anfragen von Versicherungen oder Polizeibehörden ohne uns.
  • Schalten Sie keinesfalls ohne Rücksprache mit uns einen Gutachter zur Schadenbewertung ein.
Was Sie bei einer Rechtsschutzversicherung unbedingt beachten sollten!

Um Ihr Kostenrisiko bei Rechtsfällen möglichst gering zu halten empfehlen wir immer den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Um Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich hinsichtlich des Umfangs der Rechtsschutzversicherung genauestens informieren. Die billigste Lösung ist oftmals die schlechteste.

Wenn Sie selbstständig tätig sind, sollten Sie immer darauf bestehen, dass Sie auch einen gewerblichen Rechtsschutz haben, der Verkehrsrechtsschutz auch dann garantiert, wenn Sie mit Ihrem Firmenwagen oder einem Ihnen gehörenden gewerblichen Fahrzeug (Lieferwagen, Firmenwagen) unterwegs sind.

Es gibt Versicherungspolicen, die genau diesen Fall ausdrücklich oder verdeckt ausschließen.

Dann kann ein Verfahren wegen eines Bußgeldbescheides ( 65 Euro + 1 Punkt) schon mal 800 Euro kosten, die von der Versicherung nicht bezahlt werden.

Insbesondere bei Onlineabschlüssen ist hier Aufmerksamkeit gefordert. Lassen Sie sich immer genau schriftlich bestätigen, welchen Umfang an Rechtsschutz Sie haben und vergleichen Sie dies mit Ihren Bedürfnissen.

So bereiten Sie eine Reise richtig vor

Ein paar Dinge, die Sie immer auf einer Reise dabei haben sollten

  1. Ein funktionierendes und geladenes Smartphone oder einen digitalen Fotoapparat
  2. Einen Schreibblock und Schreibstift
  3. Unser Musterformular für Reisemängel (zu Hause ausdrucken)
  4. Dokumentation ist in allen Fällen wichtig.
  5. Mängel grundsätzlich schriftlich festhalten
  6. Mängel grundsätzlich spätestens nach 24 Stunden anzeigen und von der Reiseleitung oder der Fluglinie, schriftlich bestätigen lassen.
  7. Alle Mängel fotografisch festhalten. Hier gilt besser zu viel als zu wenig.
  8. Bei Lärmbelästigung ein Lärmprotokoll erstellen und von Zeugen bestätigen lassen
  9. Sollten Ihnen Auslagen für Taxi, Arztbesuch, oder z.B. einen Ersatzflug entstehen unbedingt immer eine Rechnung einfordern und diese aufbewahren.
  10. Buchungsbestätigungen, Tickets, Bordkarten immer aufbewahren. Am besten noch vor Abflug abfotografieren, falls mal was verloren geht.
  11. Bei Verkehrsunfällen immer die vollständigen Daten des Unfallgegners aufnehmen. Insbesondere im Ausland die grüne Versicherungskarte zeigen lassen und alle darauf vermerkten Daten notieren, besser noch mit dem Smartphone abfotografieren. Führerschein des Unfallgegners abfotografieren. Wenn die Polizei hinzukommt, immer nach dem Aktenzeichen des Unfalls oder Vorfalls fragen und notieren.

Wichtig bei Fotoaufnahmen

Achten Sie darauf viele Fotos zu machen, auch von der gesamten Unfallsituation aus etwas Entfernung. Möglichst sollten alle am Unfall Beteiligten auf den Fotos zu sehen sein. Auch Videoaufnahmen können hierbei sehr hilfreich sein.

Reisemängel

Die Anzahl der Reisemängel in Folge von Flugverspätungen, Flugannullierungen, Hotelmängeln oder sogar Mängeln bei Kreuzfahrten steigt von Jahr zu Jahr stärker an, da immer mehr Reisende unterwegs sind und das Reisen besonders in ferne Länder immer günstiger wird.

Es ist daher wichtig schon vor der Reise einige Dinge zu beachten.

  1. Schließen Sie eine Reiseversicherung ab, sofern Sie noch nicht über eine Rechtsschutz und Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen.
  2. Beachten Sie dass dieses Reiseversicherung schon mindestens 10 Tage vor Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte.

Bei Flugverspätungen und -Flugannullierungen empfiehlt es sich immer zunächst einmal selbst aktiv zu werden. Ihre Ansprüche können Sie bei den meisten Fluggesellschaften online geltend machen. Kommt es nach der von Ihnen gesetzten Frist (14 Tage) nicht zu einer Antwort oder Ausgleichszahlung, haben Sie die Möglichkeit über die Schlichtungsstelle des ÖPVN einen Antrag zu stellen, so entstehen Ihnen keine Kosten. Eine Alternative dazu stellen die zahlreichen Fluggastportale dar, die gegen Provision für Sie tätig werden. Aufgrund der in der Regel niedrigen Streitwerte ( 250 € bis 600 €) lohnt sich der Gang zum Anwalt nur, wenn Sie über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung verfügen. Dies gilt vor allem in komplexeren Fällen des Reiserechts, in denen wir Ihnen gerne einen Anwalt mit der entsprechenden Expertise empfehlen werden.

F.A.Q.

Hier finden Sie Antworten auf einige Fragen, die uns unsere Mandanten häufig stellten

Allgemeines

Welche Anwaltskosten können auf mich zukommen?

Die Anwaltskosten

Die Ersteinschätzung Ihres Falles nehmen wir im Falle einer Verbraucherrechtssache und bei Schadensersatzforderungen, sowie im Arbeitsrecht kostenlos vor, wenn Sie uns Ihre Fragen  über eines unserer Online Formulare stellen.

Für eine Erstberatung stellen wir je nach Umfang und Art der Beratung zwischen 50,00 und 190,00 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung. In einer Erstberatung wird die Erfolgsaussicht Ihres Falles analysiert und die Vorgehensweise zur Durchsetzung, sowie das Kostenrisiko erläutert. Sollte es aufgrund der Beratung zu einer Mandatserteilung kommen, wird die Beratungsgebühr selbstverständlich auf die außergerichtliche Gebühr für die Vertretung angerechnet.

Die Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit und der gerichtlichen Tätigkeit erfolgt nach der Rechtsanwaltvergütungsgesetz RVG und richtet sich nach dem Streitwert.

Nur in Ausnahmefällen, wenn ein sehr hoher Arbeitsaufwand mit dem Mandat absehbar ist, werden wir Ihnen vor Mandatserteilung ein Angebot für eine Honorarvereinbarung unterbreiten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Fällen des Strafrechts und wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, von Ihnen vor Tätigkeitsbeginn einen angemessenen Kostenvorschuß fordern.

Sollten Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Erbringung der Kosten nicht möglich machen und Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,  steht Ihnen die Möglichkeit der Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Bitte weisen Sie uns schon bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hin, da in letzter Zeit viele Gerichte für die Bearbeitung von Beratungshilfescheinen bis zu drei Wochen benötigen. Der Beratungshilfeschein muss schon beim Erstberatungsgespräch vorliegen.

Wie reagiere ich auf eine Vorladung zur Polizei?

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter, Geschädigter, oder als Zeuge bekommen, müssen Sie nach deutscher Strafprozessordnung nicht dort erscheinen. Wenn Sie als Beschuldigter zum Vorladungstermin nicht erscheinen, können Sie aber ziemlich sicher sein, dass als nächstes ein Bußgeldbescheid oder Strafbefehl bezüglich des Tatvorwurfes kommt.

Sie sollten aber sicherheitshalber bevor Sie sich einer Befragung durch die Polizei stellen, einen Anwalt konsultieren. Als Zeuge müssen Sie nur aussagen, wenn Sie von einem Staatsanwalt schriftlich zur Vernehmung geladen werden.

Grundsätzlich gilt:

Sie haben immer das Recht zu schweigen! Denken Sie immer daran, dass Sie sich möglicherweise bei einer solchen Vernehmung selbst belasten könnten.

Arbeitsrecht

Welche Fristen sind zu beachten?

Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach verlieren Sie den Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses oder einer Abfindung. Daher sollten Sie uns bei Erhalt einer Kündigung sofort kontaktieren.

Kann ich mich gegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung wehren?

Abmahnungen sind keine Strafe. Eine Abmahnung stellt ein probates Mittel für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer dar, einen Vertragsverstoß oder eine Pflichtverletzung zu dokumentieren. Mündliche Abmahnungen haben nur einen geringen Beweiswert, daher erfolgen Abmahnungen in der Regel schriftlich. Zu einer Abmahnung kann es z.B. bei wiederholter Unpünktlichkeit, unerlaubtem Fehlen oder wegen Schlechtleistungen kommen. Abmahnung werden häufig genutzt um verhaltensbedingte Kündigungen vorzubereiten. Gegen Abmahnung kann sich der Betroffene wehren und ggfs. die Entfernung aus der Personalakte oder eine Gegendarstellung gerichtlich erwirken.

Wenn Sie sich zu Unrecht abgemahnt fühlen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Wie kann ich mich gegen ein schlechtes Zeugnis wehren?

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf ein durchschnittliches, qualifiziertes, wohlwollend formuliertes Zeugnis.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Zeugnis ausstellen muss, dass völlig an den Tatsachen vorbeigeht. Wenn Ihre Arbeitsleistungen und Ihr Verhalten vertragswidrig sind, darf der Arbeitgeber dies zwar nicht in den Zeugnistext aufnehmen, er ist aber auch nicht verpflichtet Ihnen z.B. bzgl. der Leistung oder Ihres persönlichen Verhaltens gegenüber Kollegen, Kunden und Vorgesetzten eine vorbildliche Leistung zu testieren.

Wenn Sie sich falsch beurteilt fühlen, sollten Sie das Zeugnis von uns prüfen lassen. Wir beraten Sie, ob gegen das Zeugnis ggfs. gerichtlich vorgegangen werden kann. In vielen Fällen können wir eine Zeugnisverbesserung schon aussergerichtlich erwirken.

Nutzen Sie hierzu unser Angebot Zeugnisprüfung.

Wann verfallen nicht genommene Urlaubstage?

Bislang galt: Wer seinen Urlaub nicht bis Ende des Jahres, spätestens aber bis zum 30. März des Folgejahres, genommen hatte, riskierte, dass die Urlaubstage verfallen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte diese Praxis nun für rechtswidrig.

Ab sofort gilt, dass Ihr Arbeitgeber  Ihnen die Möglichkeit geben muss, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Hierzu muss er Sie dazu aktiv auffordern. Es soll so vermieden werden, dass Mitarbeiter den Eindruck haben, ihren Urlaub besser nicht zu nehmen, um den Laden am Laufen zu halten – oder ihren Job nicht zu gefährden.

Der Urlaub soll die Gesundheit erhalten. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht. Bereits im vorigen Jahr verfallene Urlaubstage können Sie sich eventuell gutschreiben lassen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und berufen Sie sich auf das Urteil. Nach einer Kündigung haben Sie  damit unter Umständen ein Recht auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs. Es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat vergeblich versucht, Sie aufzufordern Ihren Urlaub zu nehmen und kann das nachweisen. Das Recht auf Auszahlung ist vererbbar. Die Nachkommen haben einen Anspruch auf Auszahlung.

Unfall-/Verkehrsrecht

Lohnt sich der Einspruch bei einem Bußgeldbescheid?

Viele Bußgeldbescheide (ca. +30%) sind fehlerhaft. Daher lohnt sich zumindest unsere kostenfrei Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihren Fall und teilen Ihnen die Erfolgschancen eines Einspruchs umgehend mit. Die Frist für einen Einspruch beträgt nur 14 Tage nach Zustellung! Wenn die Beweislage oder die Messungen zum Ergebnis führen, dass der Bußgeldbescheid zu Recht erfolgt ist, können wir trotzdem ggfs. erreichen, dass ein Fahrverbot durch z.B. Erhöhung der Geldstrafe vermieden werden kann. Wir empfehlen Ihnen dann Lösungen.

Muss ich einen Anhörungsfragebogen ausfüllen?

Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, wie z.B. einen Geschwindigkeitsverstoß, ein Abstands- oder Handyverbotvergehen, folgt in der Regel durch die Ordnungsbehörde vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsverfahren.

Sie erhalten einen Anhörungsbogen, aus dem der Verstoß hervorgeht. Diese Fragebogen müssen Sie nicht zwingend ausfüllen und zurücksenden. Tun Sie dies nicht, wird in der Regel ein Bußgeldbescheid folgen. Je nach Tatvorwurf ist es allerdings ratsam einen Anwalt zu konsultieren. In jedem Fall sollten Sie dies tun, wenn aufgrund des Verstoßes ein Fahrverbot drohen könnte.

Anders ist es, wenn Sie nur Halter des Fahrzeuges, aber nicht selbst gefahren sind (z.B. bei Firmenwagen). In diesem Fall sind Sie als Halter verpflichtet Angaben über den “möglichen” Fahrer zu machen. Beantworten Sie den Bogen nicht, und die Behörde kann den Täter nicht ermitteln, könnte diese Ihnen möglicherweise für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch auferlegen. Machen Sie bewußt falsche Angaben um den Fahrer zu schützen, halten diese meist einer Überprüfung nicht stand. Fotos werden heutzutage mit modernsten IT Mitteln abgeglichen. Oftmals kann schon über den Abgleich von Personalausweisbildern der Fahrer ermittelt werden. Konsultieren Sie uns besser vorher.

Bei engen Verwandten haben Sie allerdings ein Zeugnisverweigerungsrecht. Ehepartner, Kinder oder Enkel müssen Sie nicht melden, wenn diese Ihr Fahrzeug gefahren haben.

Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?

Es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Monaten ab dem Tattag. Innerhalb dieser Frist muss die Behörde tätig geworden sein.

Vor dem Bußgeldbescheid kommt i.d.R. immer der Anhörungsbogen.  Schon dieser unterbricht die Verjährung. Nach § 33 Ordnungswidrigkeitsgesetz beginnt die Verjährungsfrist von 3 Monaten erneut bei Zustellung des Anhörungsbogens. Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährungsfrist nur für denjenigen, der auf dem Bogen auch als Täter benannt ist.

Wenn Sie nur Halter des Fahrzeugs sind, gilt für den Fahrer nach wie vor die Verjährungsfrist ab der Tat.

Vorsicht ist im Ausland geboten. Da gibt es in vielen Ländern eine so genannte Halterhaftung. In Spanien haftet sogar das Fahrzeug selbst dann, wenn es schon längst weiterverkauft wurde, also weder der ursprüngliche Halter noch der Fahrer, falls diese nicht als Täter ermittelt werden konnten.

Versicherung bietet die Unfallabwicklung an. Soll ich das annehmen?

Versicherungen sind grundsätzlich darauf aus Regulierungen so niedrig wie möglich zu halten. Sie leben so zu sagen vom “Nichtregulieren”. Sie spielen zunächst den hilfsbereiten Samariter und kürzen dann die Leistungen oder verweigern sie ganz.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sie Sie über alle Ihre Rechte vollumfänglich aufklärt und diese auch von selbst reguliert, ist eher unwahrscheinlich. Da werden Gutachterkosten oder Mietwagenrechnungen gekürzt, Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld falsch berechnet. Mit Versicherungen muss man um jeden Euro kämpfen. Das ist unsere Stärke. Vertrauen Sie uns.

Zivilrecht

Wann verjähren Forderungen?

Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres in dem sie entstanden sind.

Demnach verjähren also die , die 2015 entstanden sind, am 31.12.2018. Forderungen auf einen Kaufpreis oder den Werklohn entstehen, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat.

Eine mündliche oder schriftliche Mahnung verhindert die Verjährung nicht.

Diese wird allerdings unterbrochen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung begleicht. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung erneut zu laufen.

Durch ein gerichtliches Mahnverfahren – also ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides – kann die Verjährung gehemmt werden. Daher sollte für Forderungen aus 2015 noch vor dem 31.12.2018 ein Mahnbescheid beantragt werden, in dem die Forderung genau definiert wird.

Davon abweichende Verjährungsfristen

  • Schadensersatz aus Körperverletzung 30 Jahre
  • Immobilienkauf 5 Jahre
  • Grundstücksrechte 10 Jahre
  • Rechtskräftige Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) 30 Jahre
  • aus vollstreckbaren Urteilen oder Vergleichen 30 Jahre
  • erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre

Verbraucherrecht

Vertrag Fitnessstudio

Der einmal im Studio abgeschlossene Vertrag ist bindend. Ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht gibt es in der Regel nicht.

Unzulässig sind jedoch

  • Vertragsabschlüsse mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren
  • Stillschweigende Verlängerung um mehr als 1 Jahr
  • Verlängerung um mehr als die Erstlaufzeit
  • Kündigungsfristen von mehr als 3 Monaten

Eine außerordentliche Kündigung ist in folgenden Fällen möglich

  • Erkrankung oder Schwangerschaft: Der Studiobetreiber kann die Vorlage eines ärztlichen (nicht jedoch amtsärztlichen) Attestes verlangen. Bei einer nur vorübergehenden Erkrankung kann der Studiobetreiber verlangen, dass der Vertrag “ruhend gestellt” wird und nach Gesundung fortgesetzt wird.
  • Umzug: Ein Umzug rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nur, wenn der Kunde das Studio nur unter großem Aufwand erreichen kann. Die Grenze wird bei ca. 20 km gezogen.
File-Sharing Abmahnung erhalten?

Wenn Sie abgemahnt wurden, bestehen in der Regel große Erfolgschancen, denn viele der Filesharing Abmahnungen sind juristisch angreifbar.

Was zu tun ist, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben!
  • Unterschreiben Sie keinesfalls die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung!
  • Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
  • Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
  • Nutzen Sie ein Beratungsgespräch mit uns
Gibt es eine Erstattung, wenn ich den Flug nicht antrete oder storniere?

Für jeden stornierten oder nicht angetretenen Flug kann der Fluggast die Steuern, und Gebühren zurückverlangen, auch wenn die AGB der Fluggesellschaft etwas anderes ausweist. Den Ticketpreis selbst kann der Fluggast nicht zurückfordern, wenn dies über die AGB der Airline ausgeschlossen wurde. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag können oftmals mehr als 50 % des Gesamtflugpreises ausmachen. Wir unterstützen Sie bei Ihren Erstattungsforderungen.

Den ersten Schritt sollten Sie mit unserem Musterschreiben an die Airline selbst machen. Wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert. Sind wir der richtige Ansprechpartner um Ihre Rechte durchzusetzen.

Für ganz Eilige gibt es noch ein spezielles Portal, dass Ihnen den stornierten Flug möglicherweise abkauft. Dieser Anbieter berechnet allerdings 20 bis 30 % der Erstattungssumme als Provision ab.

Wie hoch kann meine Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung sein?

Die Ausgleichszahlung nach EU Verordnung 261/2004

Für Flüge aus der Türkei oder in die Türkei mit türkischen Fluggesellschaften gilt die türkische Fluggastrechteverordnung. Diese entspricht der EU Verordnung und garantiert sogar eine Entschädigung bei verspäteten Inlandsflügen. Leider wurde diese Verordnung im Jahr 2018 von der türkischen Regierung ausser Kraft gesetzt, was die Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen und Flugannullierungen anbetrifft.

Wer bekommt bei Flugverspätung die Erstattung wenn es sich um eine Dienstreise handelt?

Dies hängt ggfs. von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Manche Arbeitgeber bestehen darauf, dass die Abwicklung von solchen Ansprüchen über die eigene Personal- oder Rechtsabteilung gemacht werden muss.

Grundsätzlich hat nur der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verspätung. Sollte eine betriebliche Vereinbarung bestehen, dass der Arbeitgeber die Ansprüche durchsetzen kann, erfordert dies immer eine Abtretung der Ansprüche an den Arbeitgeber. Die reine Ausgleichszahlung ist aber auch in diesem Fall an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Anders sieht es mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aus, weil dem Arbeitgeber durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist. Z.B. Ein Vertriebler verpaßt einen Termin und die Firma verliert dadurch einen wichtigen Auftrag. Diese Ansprüche sind über das Montrealer Übereinkommen abgesichert und in Ihrer Höhe begrenzt.

Wie lange kann ich einen Anspruch auf Minderung geltend machen?

Nach dem seit dem 01.07.2018 geltenden neuen Reiserecht beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Allerdings sollten Sie den Mangel nach Möglichkeit sofort bei Ihrer Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter anzeigen und sich diese Mängelanzeige bestätigen lassen. Dies erleichtert die spätere Geltendmachung von Ansprüchen, da die Beweislast weitgehend bei Ihnen liegt.

So heißt es in § 651d Abs. 2 BGB: “Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.”.  Dem Reiseveranstalter muss immer Gelegenheit eingeräumt werden, den Mangel zu beseitigen!

Wie verhalte ich mich bei einem verspäteten Zubringerflug und verpasstem Anschluß?

Wenn Sie Ihren Weiterflug verpasst haben, weil der Zubringerflug verspätet war, ist es besonders wichtig, dass Sie am Umsteigeflughafen schon klären, wer die Verspätung Ihrer Ankunft am Zielort zu verantworten hat.

Viele Flugstrecken werden im so genannten Code-Sharing oder Wet-Lease bedient. Um Ihre Ansprüche an die richtige Fluggesellschaft richten zu können, sollten Sie am Umsteigeflughafen mit Ihrer gebuchten Airline klären, wer für die Verspätung zuständig ist.

Lassen Sie sich dies am Besten schriftlich bestätigen, sonst könnte es bei einer Reklamation in einem späteren Gerichtsverfahren zu Problemen führen.

Bei elektronischen Flugbuchungen ist zumindest geregelt, dass die Fluggesellschaft schon in der Buchungsbestätigung angeben muss, ob es sich um ein Code-Sharing handelt. Zu erkennen ist dies am Code der Fluggesellschaft auf Ihrer Buchung/Ticket. Dieser Code muss im Falle eines Code-Sharings neben dem eigenen Airline Code (Beispiel Lufthansa) LH 1234 noch in Klammern den Code der ausführenden Airline enthalten , also z.B. LH 1234 (IB) (IB für Iberia). In diesem letzteren Fall, müssen Sie Ihre Ansprüche an Iberia richten und nicht an Lufthansa bei der Sie den Flug gebucht haben.

Wichtiges zum Thema Code-Sharing

Es ist heute bei Fluggesellschaften durchaus üblich, dass Sie Teilstrecken über ein so genanntes Charter oder Subcharter abwickeln. Hierbei wird eine andere Fluggesellschaft mit der Durchführung der jeweiligen Strecke beauftragt. Die beiden wichtigsten Formen sind Code-Sharing und Wet-Lease (bzw. Dry-Lease). Für die Anmeldung von Ansprüchen ist dies von ganz wesentlicher Bedeutung, auch wenn der Gesetzgeber zwischen diesen beiden Möglichkeiten garnicht unterscheidet. Ist eine Teilstrecke Ihres Fluges bereits auf der Buchungsbestätigung als Code-Sharing gekennzeichnet, müssen Sie Ihren Anspruch in jedem Fall an diese Fluggesellschaft richten. Die Kennzeichnung erfolgt entweder durch einen Zusatz hinter der Flugnummer in Klammern, also z.B. LH 1237 (AB) oder durch einen Aufdruck “operated by ……” . Dieser Zusatz wird oftmals bei der Buchungsbestätigung nicht ausgewiesen, sondern erst auf der Bordkarte. Bewahren Sie deshalb Ihren Bordkartenabschnitt immer auf, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Nach aktueller Rechtssprechung ist die Fluggesellschaft, die einen Zubringerflug als Teilstrecke ausführt im Falle einer Verspätung immer auch für die Endverspätung am letzten Zielort verantwortlich, und kann ggfs. auch in Deutschland auf Ausgleichszahlung verklagt werden. Hier ist in jedem Fall die Hinzuziehung eines Anwaltes zu empfehlen.

Was sind außergewöhnliche Umstände bei einer Flugunregelmässigkeit?

Außergewöhnliche Umstände sind der häufigste Grund mit dem Fluggesellschaften sich versuchen aus der Verantwortung zu ziehen.

Die europäische Fluggastrechteverordnung hat festgelegt, dass eine Airline im Falle einer Verspätung oder Flugannullierung keinen Schadensersatz leisten muss, wenn diese Reisestörung in einem außergewöhnlichen Umstand begründet ist. Hierzu gehören z.B. Streiks, Vulkanausbrüche, unerwarteter Vogelschlag und widrige Wetterverhältnisse.

Es ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung mit entsprechender Recherche erforderlich.

Das europäische Parlament hat die außergewöhnlichen Umstände in der EU VO nicht konkretisiert, sondern die Beurteilung den örtlichen Gerichten für den jeweiligen Einzelfall überlassen. Sie hat aber die Beweislast den Fluggesellschaften auferlegt. So muss die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht liegende getan haben um den Umstand zu vermeiden. Die Beweisführung obliegt der Airline.

Bestes Beispiel hierfür ist TUI FLY , die 2017 von einem „Wilden Streik“ betroffen waren. TUIFly mußte zahlen, da der Europäische Gerichtshof in letzter Instanz die Auffassung vertrat, dass TUI Fly im Vorwege nicht alles getan hatte, um diesen wilden Streik zu vermeiden, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte.

Was kann ich tun, wenn die Airline die Ausgleichszahlung wegen eines Streiks ablehnt?

Streiks z.B. von Fluglotsen oder von Piloten sind trotz gegenteiliger letztinstanzlicher Urteile immer noch ein beliebtes Mittel bei vielen Airlines um sich auf außergewöhnliche Umstände berufen zu können und somit auch um die Ihnen zustehenden Ausgleichszahlung nach der EU Verordnung zu verweigern.

Oftmals ist es nur ein pauschal vorgeschobener Vorwand. Wir prüfen im Zweifel auch bei den entsprechenden Gewerkschaften im IN- und Ausland, ob es für das Flugdatum überhaupt einen Streik gegeben hat. Streiks sind in vielen Fällen nicht ausreichend um einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen.

 

 

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