Das Forderungsmanagement ist eines der wichtigsten Elemente innerhalb eines Unternehmens. Oftmals sind genau damit die kleineren und mittleren Unternehmen überfordert und messen diesem keine ausreichende Bedeutung zu.
Gerade aber bei kleineren Unternehmen, wird zu wenig auf die Aussenstände geachtet und oftmals zu spät reagiert. Die führt nicht selten zu eigenen Zahlungsschwierigkeiten. Haben Sie keine Angst vor einem konsequenten Mahnwesen. Auch wenn Ihr Kunde möglicherweise ein so genannter “treuer Kunde” ist, ist eine Mahnung eine wichtige Dokumentation zur Darstellung des Zahlungsverzuges. Natürlich kann auch ein langjähriger guter Kunde mal einen Liquiditätsengpass haben. Wenn er Sie aber nicht rechtzeitig darüber informiert und um Zahlungsaufschub bittet, ist dies ein erhebliches Warnsignal. Auch wenn Sie ihm Zahlungsaufschub gewähren, sollten Sie diesen immer schriftlich mit klaren Zahlungszielen festhalten.
Unsere Kanzlei berät Sie, wie Sie ein effizientes Forderungsmanagement in Verbindung mit unserer Kanzlei aufbauen können. Seit vielen Jahren betreuen wir diesbezüglich kleinere und mittelständische Unternehmen erfolgreich.
Sie oder Ihr Unternehmen befinden sich selbst in Zahlungsschwierigkeiten?
Dann ist es höchste Zeit für eine anwaltliche Beratung. Sie haben nur 3 Wochen nach Kenntniserlangung Zeit um eine Insolvenz anzumelden. Bei einer Insolvenz wird i.d.R. geprüft, wann der Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Kenntnis hatte. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Geschäftsführer immer einen genauen Überblick über die Finanzlage des Unternehmens hat und ein professionelles Forderungsmanagement führt. Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt und/oder beim Steuerberater sind ein klares Indiz für Zahlungsschwierigkeiten.
Eine Insolvenzverschleppung bei einer juristischen Person (z.B. GmbH) ist eine Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO. Das Strafmaß für das Organ der Gesellschaft beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Es hat auch möglicherweise zivilrechtliche Auswirkungen auf den Geschäftsführer der Gesellschaft, der dann für Schäden persönlich in die Haftung genommen werden kann.