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Mietpreisbremse ist verfassungskonform

Die Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte “Mietpreisbremse”) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.

So entschied das entschied das Bundesverfassungsgericht am 18.07.2019.

 

Rechtswidrige Bußgeldbescheide

Verfassungsgericht Saarland urteilt zu Gunsten von Verkehrssündern

Das saarländische Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die durch ein Messgerät der Firma Jenoptik, den Taffistar S350, festgestellten Messwerte, im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind.

Das Gericht begründet seine Auffassung auf der Tatsache, dass die Rohmessdaten der Bilder von diesem Gerät nicht gespeichert werden. Somit sei eine effektive Verteidigung gegen den Tatvorwurf nicht möglich. Damit sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Es hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf, obwohl sich insbesondere das OLG unter Zuhilfenahme von Gutachtern ausführlich und intensiv mit dem Fall beschäftigt hatte.

Der Traffistar S 350 ist im Bundesgebiet laut Herstellerangaben ca. 750 mal seit 2013 im Einsatz. Dies sowohl in stationärer als auch seit 2015 in mobiler Variante. Laut Herstellerangabe wird die Software kurzfristig geändert, so dass die Rohmessdaten abrufbar sein werden. Eine genaue Zeitangabe gibt Jenoptik zum Softwareupdate nicht. Wann genau die Geräte dann auf die neue Software umgerüstet werden ist auch noch nicht bekannt.

Auch wenn die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgericht keine bindende Wirkung auf andere Bundesländer hat, ist es für betroffene Autofahrer ggfs. durchaus sinnvoll, ein technisch-physikalische Sachverständigengutachten einholen zu lassen.

Allerdings gilt trotzdem “Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, muss zahlen”. Ob man sich im Einzelfall dagegen wehren kann, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zunächst eingehend prüfen.

 

Punkte für Mittelspur-Blockierer auf der Autobahn

Bußgeld und Punkte!

Wer auf einer dreispurigen Autobahn grundlos permanent die Mittelspur befährt, muß mit empfindlichen Strafen rechnen da er sich selbst und andere in Gefahr bringt.

Werden andere Autofahrer dadurch behindert, ist ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg fällig.

Es besteht das Risiko, dass die nachfolgenden Autos unter Umständen gleich mehrere Spuren wechseln müssen, um zu überholen. Auch wenn auf Autobahnen nur ein eingeschränktes Rechtsfahrgebot besteht, heißt dies nicht, dass man unnötigerweise permanent die Mittelspur nutzen darf. Bei Gefährdung anderer gibt es einen Punkt in Flensburg. Das Problem dabei ist, dass solche Fälle meist von fahrenden Polizeistreifen zur Anzeige gebracht werden. Hier liegen dann in der Regel zwei Zeugenaussagen von der Polizei und ggfs. ein Beweisvideo vor. Gegen eine solche Anzeige müssten Gegenbeweise angetreten werden, die nur schwer darstellbar sind.

 

Ampeln sind zum Nutzen da

….und Fußgängerüberwege auch!

Das OLG Nürnberg hat am 31.01.2018 (Az. 4 U 1386/17) in einem Fall  zum Nutzen von Ampeln entschieden, dass die bei der Überquerung einer mehrspurigen Straße von einem herannahenden Fahrzeug angefahrene Fußgängerin, keine Anspruch auf Schadensersatz hatte, da Sie sich grob verkehrswidrig verhalten habe. In der Begründung ließ das OLG Nürnberg keinen Zweifel daran, dass die Fußgängerin den nur 15 Meter entfernten, durch eine Ampel gesicherten, Fußgängerüberweg hätte nehmen müssen. Der Autofahrer hätte auch nicht mit einer Vollbremsung reagieren müssen als die Frau die Fahrbahn betrat. Zwar hätte er bremsen müssen als die Frau weiter auf die Fahrbahn lief; da sei der Unfall aber selbst mit einer Vollbremsung nicht mehr vermeidbar gewesen, so die Richter.

 

Vorsicht bei Weiterleitung dienstlicher Emails

Die Homeoffice Falle

Viele arbeiten heute von einem Homeoffice oder halten es für notwendig auch von zu Hause aus Teile ihrer Arbeit zu erledigen. Vorsicht jedoch wenn dies auf  einem privaten Rechner oder Endgerät passiert und man sich die erforderlichen Unterlagen oder Daten oder Emails von seinem geschäftlichen Mail-Account auf seinen privaten Account weiterleitet.

Dies kann aus mehreren Gründen zu Problemen führen, wie im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg ( Urt. v. 16.5.2017 AZ. 7 Sa 38/17) zeigt. Die Weiterleitung betrieblicher Emails auf einen privaten Account kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Die neue DSGVO macht es besonders teuer

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Weiterleitung von dienstlichen Emails an private E-Mail-Account noch relevanter, denn von Unternehmen werden dann sehr weitgehende Dokumentations- und Nachweispflichten verlangt. So muss z.B. jederzeit der Nachweis erbracht werden können, dass die eigene Datenverarbeitung zulässig ist.

Eine Weiterleitung von dienstlichen Emails auf einen privaten Account dürfte dann regelmäßig einen Verstoß gegen den Datenschutz für Unternehmen bedeuten. Die Geldbußen wurden durch die DSGVO drastisch erhöht. Sie betragen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes.

Vorsicht bei personenbezogenen Daten!

Jede Weiterleitung von Emails unterliegt somit dem Datenschutz, wenn darin personenbezogene Daten enthalten sind. Das ist schon dann der Fall, wenn sich die Informationen auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Sollte es einmal betrieblich erforderlich sein, dass Arbeitnehmer zu Hause auf Ihrem privaten Endgerät Dokumente bearbeiten müssen. so können diese Dokumente allenfalls durch einen mit einer entsprechenden Verschlüsselung gesicherten mobilen Speicher (USB Stick) “transportiert” werden.

 

 

Achtung Falschparker !

Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden

Wer sein Auto falsch parkt, zum Beispiel auf einem Gehweg, muss zukünftig damit rechnen, dass er sofort abgeschleppt wird. Sobald nämlich eine Behörde eine Behinderung ander Verkehrsteilnehmer – in diesem Fall Fußgänger – feststellt, ist das Parken eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“. Das Verwaltungsgericht Neustadt (AZ 5 K 902/16.NW) hat jetzt geurteilt, dass das falsch geparkte Fahrzeug als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und somit das sofortige Abschleppen verhältnismäßig ist.

Parken auf dem Gehweg ist Störung der öffentlichen Sicherheit

In dem Verfahren ging es um den abgebrochenen Abschleppvorgang, den der Halter des PKW zahlen sollte, insgesamt 174 Euro. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Das unverzügliche Abschleppen sei rechtmässig, so die Neustädter Verwaltungsrichter.

 

Fahrtenbuchauflage schon bei erstem Verstoß

Wehe wenn der Verstoß mit einem Punkt geahndet wird!

Schon ein Verstoß kann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten. Eben dann, wenn das Vergehen mit einem Punkt in Flensburg bestraft wird. So urteilte jetzt das Verwaltungsgerichts Augsburg.(Az.: Au3K15.1218)

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter in dem Fragebogen 10 Personen benannt, die infrage kämen mit seinem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Dieser Fahrer hatte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechts überholt. Da die Behörden den Fahrer nicht ermitteln konnten wurde das Verfahren eingestellt.

Die Behörde verpflichtete daraufhin den Fahrzeughalter für 12 Monate zum Führen eines Fahrtenbuchs. Dagegen legte dieser Einspruch ein, da es sein erster Verstoß gewesen sei und das die Auflage somit unverhältnismäßig sei.

Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Auflage zum Führen des Fahrtenbuches. Hierfür genüge bereits ein erster Verstoß, wenn dieser mit einem Punkt geahndet würde.

 

Achtung Kreuzungs “Nachzügler”

Autounfall Verkehrsunfall Unfall

Nachzügler müssen besonders vorsichtig sein

Jeder kennt es und viele machen es. Die Ampel ist Grün und die vorausfahrenden Autos stauen sich zurück in den Kreuzungsbereich. Trotzdem wird in den Kreuzungsbereich eingefahren. Das kann jetzt unangenehme Folgen haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt geurteilt (Az. 7 U 22/16), dass wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt und dann in einen Rückstau gerät, darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass Autos im Querverkehr ihn nach dem Wechsel der Ampelphase vorlassen.

Insbesondere wenn der “Nachzügler” schon länger auf der Kreuzung verweilte, muß er sich vor dem Weiterfahren vergewissern, dass ein Zusammenstoß mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen ist. Das Gericht befand, dass je länger ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich stehe, desto eher habe dessen Fahrer mit dem Umschalten der Ampel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der im Kreuzungsbereich stehende Verkehrsteilnehmer eine 100 % Schuld an dem Unfall habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Neues zum Rotlichtverstoß

Bei Gelb an der Ampel unbedingt anhalten!

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 13/16) entschieden, dass das Gelblicht an einer Ampel anordne, dass man das nächste Farbsignal der Ampel abwarten muss. Sei das nächste Farbsignal “rot”, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm das mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich möglichst zügig überqueren. Ansonsten gefährde er den Querverkehr und begehe eine Rotlichtverstoß.

Das Gericht hatte zu bestimmen, welche Schuld ein Lkw-Fahrer an einem Unfall mit einem entgegenkommenden Roller trägt. Wie die Beweisaufnahme ergab, war der Laster zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der LKW Fahrer die Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. In der Begründung heisst es,  er hätte den Sattelzug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage zum Stehen bringen können. Die Haltelinie sei nicht entscheiden, so urteilten die Hammer Richter. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren.

Bei einer gelbzeigenden Ampelanlagen neigen viele Autofahrer noch dazu Gas zu geben um die Kreuzung zu überqueren, weil sie fürchten bei einer Bremsung nicht mehr vor der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Doch darauf kommt es nach dem aktuellen Urteil garnicht mehr an.

 

Anwaltshilfe App im Google Play Store

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Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Klümper hat  seine App “SOS ANWALTSSOFORTHILFE” im Google Play Store und bei ITunes  veröffentlicht.

Die App ist hier  kostenlos erhältlich.

Jetzt bei Google Play

Sie bietet eine vollständige und leichte Unfallaufnahme einschließlich der erforderlichen Fotos. Wichtige Tipps zum Verhalten bei Unfällen, Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldverfahren u.v.a.m.

Es kann in eiligen Fällen ein Sofortmandat erteilt werden und es gibt einen Direktrufbutton zur telefonischen Kontaktaufnahme.

 

 

 

 
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