Verkehrsrecht

Rechtswidrige Bußgeldbescheide

Verfassungsgericht Saarland urteilt zu Gunsten von Verkehrssündern

Das saarländische Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die durch ein Messgerät der Firma Jenoptik, den Taffistar S350, festgestellten Messwerte, im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind.

Das Gericht begründet seine Auffassung auf der Tatsache, dass die Rohmessdaten der Bilder von diesem Gerät nicht gespeichert werden. Somit sei eine effektive Verteidigung gegen den Tatvorwurf nicht möglich. Damit sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Es hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf, obwohl sich insbesondere das OLG unter Zuhilfenahme von Gutachtern ausführlich und intensiv mit dem Fall beschäftigt hatte.

Der Traffistar S 350 ist im Bundesgebiet laut Herstellerangaben ca. 750 mal seit 2013 im Einsatz. Dies sowohl in stationärer als auch seit 2015 in mobiler Variante. Laut Herstellerangabe wird die Software kurzfristig geändert, so dass die Rohmessdaten abrufbar sein werden. Eine genaue Zeitangabe gibt Jenoptik zum Softwareupdate nicht. Wann genau die Geräte dann auf die neue Software umgerüstet werden ist auch noch nicht bekannt.

Auch wenn die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgericht keine bindende Wirkung auf andere Bundesländer hat, ist es für betroffene Autofahrer ggfs. durchaus sinnvoll, ein technisch-physikalische Sachverständigengutachten einholen zu lassen.

Allerdings gilt trotzdem “Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, muss zahlen”. Ob man sich im Einzelfall dagegen wehren kann, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zunächst eingehend prüfen.

 

EuGH zu Hausbrand durch parkendes Auto

Wer parkt, verwendet sein Auto

Der europäische Gerichtshof hat dazu entschieden, dass das Parken eines Fahrzeugs in der Garage als “Verwendung” anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall, war ein in einer Garage geparktes Fahrzeug nach einigen Stunden in Brand geraten und hatte ein Wohnhaus in Brand gesetzt.

Der Gebäudeversicherer hatte zunächst den Brandschaden am Haus reguliert, und forderte dann vom Haftpflichtversicherer des Autos Ersatz.

Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs verweigerte die Regulierung, da sie den Standpunkt vertrat, dass ein Auto, wenn es geparkt sei, nicht verwendet wurde.

Der Fall musste in letzter Instanz vom EuGH entschieden werden. Dieser urteilte zu Gunsten der Gebäudeversicherung und erklärte, dass mit der Verwendung eines Fahrzeugs nicht nur Situationen im Straßenverkehr gemeint (Urteil in der Rechtssache C-100/18 vom 20. Juni 2019). Vielmehr sei “jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht”, und dazu gehöre auch das Parken. Das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs seien als “natürliche und notwendige Phasen anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellen.”   Das Parken eines Fahrzeugs bedeute, “dass dieses bis zur nächsten Fahrt, mitunter über einen längeren Zeitraum, stillsteht”.

Dies führt dazu, dass grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs für den Schaden haften muss.

 

Überholvorgang muss vor Verbotsschild abgebrochen werden

OLG-Urteil zum Thema “Höchstgeschwindigkeit”.

Ein Überholvorgang der erst nach passieren des Vorbotsschildes beendet werden kann, muß abgebrochen werden. So entschied jetzt das Oberlandesgericht in Hamm.

Selbst wenn der Überholende schon schräg vor dem überholten Fahrzeug ist, aber noch keinen Sicherheitsabstand dazu hat, muss er sich zurückfallen lassen und dahinter wieder rechts einscheren. Entscheiden ist der Begin und das Ende des Überholverbotes.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Gerichts: “Die Vorschriftzeichen 276 ‘Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art’ und 277 ‘Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t’ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.”

Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lasterfahrer, der das Überholen mehrerer anderer Lastwagen noch im Verbotsbereich fortgesetzt hatte. Der Fahrer hatte sich mit der Begründung gewehrt, er habe noch vor dem Verbotsschild zum Überholen angesetzt und dann keine Lücke zum Einscheren gefunden.

Für die Praxis ist das möglicherweise nicht ganz ungefährlich.

Das beim Abbruch des Überholvorganges möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden ignorierte das OLG Hamm, da dies nicht in seiner Entscheidungsbefugnis liegt. In einer diesbezüglichen Presseerklärung teilte das OLG mit :”Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.”

 
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