BAG Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld anrechenbar auf Mindestlohn
Arbeitgeber verteilt Jahressonderzahlungen über zwölf Monate
Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.
Jahressonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar?
Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zu und wies ihre Berufung im Übrigen zurück. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
BAG: Als Entgelt für geleistete Arbeit gezahlte Jahressonderzahlungen anrechenbar
Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.