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Achtung Kreuzungs “Nachzügler”

Autounfall Verkehrsunfall Unfall

Nachzügler müssen besonders vorsichtig sein

Jeder kennt es und viele machen es. Die Ampel ist Grün und die vorausfahrenden Autos stauen sich zurück in den Kreuzungsbereich. Trotzdem wird in den Kreuzungsbereich eingefahren. Das kann jetzt unangenehme Folgen haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt geurteilt (Az. 7 U 22/16), dass wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt und dann in einen Rückstau gerät, darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass Autos im Querverkehr ihn nach dem Wechsel der Ampelphase vorlassen.

Insbesondere wenn der “Nachzügler” schon länger auf der Kreuzung verweilte, muß er sich vor dem Weiterfahren vergewissern, dass ein Zusammenstoß mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen ist. Das Gericht befand, dass je länger ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich stehe, desto eher habe dessen Fahrer mit dem Umschalten der Ampel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der im Kreuzungsbereich stehende Verkehrsteilnehmer eine 100 % Schuld an dem Unfall habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Neues zum Rotlichtverstoß

Bei Gelb an der Ampel unbedingt anhalten!

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 13/16) entschieden, dass das Gelblicht an einer Ampel anordne, dass man das nächste Farbsignal der Ampel abwarten muss. Sei das nächste Farbsignal “rot”, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm das mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich möglichst zügig überqueren. Ansonsten gefährde er den Querverkehr und begehe eine Rotlichtverstoß.

Das Gericht hatte zu bestimmen, welche Schuld ein Lkw-Fahrer an einem Unfall mit einem entgegenkommenden Roller trägt. Wie die Beweisaufnahme ergab, war der Laster zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der LKW Fahrer die Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. In der Begründung heisst es,  er hätte den Sattelzug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage zum Stehen bringen können. Die Haltelinie sei nicht entscheiden, so urteilten die Hammer Richter. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren.

Bei einer gelbzeigenden Ampelanlagen neigen viele Autofahrer noch dazu Gas zu geben um die Kreuzung zu überqueren, weil sie fürchten bei einer Bremsung nicht mehr vor der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Doch darauf kommt es nach dem aktuellen Urteil garnicht mehr an.

 
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