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Punkte für Mittelspur-Blockierer auf der Autobahn

Bußgeld und Punkte!

Wer auf einer dreispurigen Autobahn grundlos permanent die Mittelspur befährt, muß mit empfindlichen Strafen rechnen da er sich selbst und andere in Gefahr bringt.

Werden andere Autofahrer dadurch behindert, ist ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg fällig.

Es besteht das Risiko, dass die nachfolgenden Autos unter Umständen gleich mehrere Spuren wechseln müssen, um zu überholen. Auch wenn auf Autobahnen nur ein eingeschränktes Rechtsfahrgebot besteht, heißt dies nicht, dass man unnötigerweise permanent die Mittelspur nutzen darf. Bei Gefährdung anderer gibt es einen Punkt in Flensburg. Das Problem dabei ist, dass solche Fälle meist von fahrenden Polizeistreifen zur Anzeige gebracht werden. Hier liegen dann in der Regel zwei Zeugenaussagen von der Polizei und ggfs. ein Beweisvideo vor. Gegen eine solche Anzeige müssten Gegenbeweise angetreten werden, die nur schwer darstellbar sind.

 

Fahrtenbuchauflage schon bei erstem Verstoß

Fahrtenbuch für AutoWehe wenn der Verstoß mit einem Punkt geahndet wird!

Schon ein Verstoß kann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten. Eben dann, wenn das Vergehen mit einem Punkt in Flensburg bestraft wird. So urteilte jetzt das Verwaltungsgerichts Augsburg.(Az.: Au3K15.1218)

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter in dem Fragebogen 10 Personen benannt, die infrage kämen mit seinem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Dieser Fahrer hatte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechts überholt. Da die Behörden den Fahrer nicht ermitteln konnten wurde das Verfahren eingestellt.

Die Behörde verpflichtete daraufhin den Fahrzeughalter für 12 Monate zum Führen eines Fahrtenbuchs. Dagegen legte dieser Einspruch ein, da es sein erster Verstoß gewesen sei und das die Auflage somit unverhältnismäßig sei.

Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Auflage zum Führen des Fahrtenbuches. Hierfür genüge bereits ein erster Verstoß, wenn dieser mit einem Punkt geahndet würde.

 

Handyverbot am Steuer neu definiert

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Handyverbot am Steuer aufgeweicht. Wer sein Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, verstößt nun nicht mehr automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.

Die Richter orientierten sich bei einem aktuellen Urteil am Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung – der seit der Neuformulierung 2013 ein sprachliches Schlupfloch bietet. (Az.: 4 Ss 212/16)

Vor rund drei Jahren wurde der Gesetzestext geändert: Der ehemalige “Fahrzeugführer” wurde durch die geschlechtlich vermeintlich neutrale Formulierung “wer ein Fahrzeug führt” ersetzt. Im Zuge dessen wurde auch der nachfolgende Satz angepasst.

OLG Stuttgart entschied: Entscheidend ist das Wörtchen “muss”

Stand dort ursprünglich, die Benutzung des Telefons sei untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält, heißt es nun: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.”

Schlüsselwort ist das Verb “müssen“ am Ende des Satzes. Denn in dem konkreten Fall gab der Fahrer an, während eines Telefonats ins Auto gestiegen zu sein. Dort habe sich nach Motorstart automatisch die Freisprechautomatik aktiviert, die er anschließend zum Telefonieren genutzt habe. Das Handy habe er dann vergessen aus der Hand zu legen.

 

In den Augen der Richter war das durchaus in Ordnung, denn der Gesetzestext erfasse in der neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Das aber war hier nicht der Fall, da das Handy dank der Freisprechfunktion ohne weiteres auch hätte abgelegt werden können.

Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.

Da die Aussage des Fahrers, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht widerlegt werden konnte, sprach das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten frei.

 
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