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Überholvorgang muss vor Verbotsschild abgebrochen werden

OLG-Urteil zum Thema “Höchstgeschwindigkeit”.

Ein Überholvorgang der erst nach passieren des Vorbotsschildes beendet werden kann, muß abgebrochen werden. So entschied jetzt das Oberlandesgericht in Hamm.

Selbst wenn der Überholende schon schräg vor dem überholten Fahrzeug ist, aber noch keinen Sicherheitsabstand dazu hat, muss er sich zurückfallen lassen und dahinter wieder rechts einscheren. Entscheiden ist der Begin und das Ende des Überholverbotes.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Gerichts: “Die Vorschriftzeichen 276 ‘Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art’ und 277 ‘Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t’ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.”

Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lasterfahrer, der das Überholen mehrerer anderer Lastwagen noch im Verbotsbereich fortgesetzt hatte. Der Fahrer hatte sich mit der Begründung gewehrt, er habe noch vor dem Verbotsschild zum Überholen angesetzt und dann keine Lücke zum Einscheren gefunden.

Für die Praxis ist das möglicherweise nicht ganz ungefährlich.

Das beim Abbruch des Überholvorganges möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden ignorierte das OLG Hamm, da dies nicht in seiner Entscheidungsbefugnis liegt. In einer diesbezüglichen Presseerklärung teilte das OLG mit :”Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.”

 
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